Organtransplantation – die rechtlichen Rahmenbedingungen
Strafbarkeit
Organhandel
Der Organhandel ist nicht nur verboten (§ 17 Transplantationsgesetz (TPG)), sondern auch unter Strafe gestellt (§ 18 TPG). Dadurch soll verhindert werden, dass die gesundheitliche Notlage von potentiellen Organempfängern und die wirtschaftliche Notlage potentieller Spender ausgenutzt werden. Außerdem sollen die körperliche Integrität und Menschenwürde der Organspender und schließlich das Pietätsgefühl der Allgemeinheit geschützt werden.
Das deutsche Strafrecht für den Organhandel (§ 5 Nr. 15 StGB) gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch dann, wenn die Tat im Ausland von einem zur Zeit der Tat deutschen Staatsangehörigen begangen wird (§ 24 Nr. 2 TPG).
Was ist bei der Organentnahme sonst noch zu beachten?
Das Transplantationsgesetz als Spezialgesetz enthält am Ende (§§ 18 ff.) Strafvorschriften, die mitunter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androhen. Das Transplantationsgesetz kennt Vorsatz-, Fahrlässigkeits- und Versuchsstrafbarkeit. Transplantationen vom toten Spender, die vor Eintritt des Hirntodes vorgenommen werden, sind als Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellt.
Schließlich hält das Transplantationsgesetz in § 20 einen Katalog an Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten bereit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden können.
Zuletzt geändert am: 25.10.2004