Sie befinden sich hier: Rechtsinformationen / Organtransplantation / 8. Strafbarkeit
Organtransplantation – die rechtlichen Rahmenbedingungen

Strafbarkeit

Organhandel

Der Organhandel ist nicht nur verboten (§ 17 Transplantationsgesetz (TPG)), sondern auch unter Strafe gestellt (§ 18 TPG). Dadurch soll verhindert werden, dass die gesundheitliche Notlage von potentiellen Organempfängern und die wirtschaftliche Notlage potentieller Spender ausgenutzt werden. Außerdem sollen die körperliche Integrität und Menschenwürde der Organspender und schließlich das Pietätsgefühl der Allgemeinheit geschützt werden.

Das deutsche Strafrecht für den Organhandel (§ 5 Nr. 15 StGB) gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch dann, wenn die Tat im Ausland von einem zur Zeit der Tat deutschen Staatsangehörigen begangen wird (§ 24 Nr. 2 TPG).

Was ist bei der Organentnahme sonst noch zu beachten?

Das Transplantationsgesetz als Spezialgesetz enthält am Ende (§§ 18 ff.) Strafvorschriften, die mitunter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androhen. Das Transplantationsgesetz kennt Vorsatz-, Fahrlässigkeits- und Versuchsstrafbarkeit. Transplantationen vom toten Spender, die vor Eintritt des Hirntodes vorgenommen werden, sind als Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellt.

Schließlich hält das Transplantationsgesetz in § 20 einen Katalog an Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten bereit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden können.
Zuletzt geändert am: 25.10.2004
BARMER GEK-Homepage | myGEK: Kundenportal | myGEKpro: Arbeitgeberservice | mach2. Besser essen. Mehr bewegen.
Fit mit Musik | Krankenhaussuche - Weisse Liste

Zusatzinformation Access-Keys:

1 Homepage
2 Navigation überspringen bzw. direkt zum Content springen
3 Sitemap
4 Suche
5 Alternativmedizin
6 Medizinische Themen
7 Rechtsinformationen
8Impressum
9 Kontakt
0 Infos zur Barrierefreiheit der Website