Organtransplantation – die rechtlichen Rahmenbedingungen
Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe
Der Gesetzgeber hat das Transplantationsgesetz (TPG) so konzipiert, dass die nach den medizinischen Kriterien beste und im Interesse der wartenden Patienten gerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Organe ermöglicht wird.
Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm bei Menschen darf nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren nach § 10 TPG erfolgen. Stammen diese von einem Spender mit nicht behebbarem Ausfall der gesamten Hirnfunktion nach §§ 3, 4 TPG, also einem im normalen Sprachgebrauch als tot bezeichneten Spenders, dürfen die Organe nur übertragen werden, wenn sie von der bestimmten Vermittlungsstelle vermittelt worden sind. Für die Transplantationszentren in Deutschland ist hierfür die Organvermittlung Eurotransplant in Leiden/Niederlanden zuständig. Darüber hinaus ist durch die Regelung in § 11 TPG klargestellt worden, dass die Organentnahme innerhalb Deutschlands nicht eine zentrumsbezogene Aufgabe der einzelnen Transplantationszentren ist, sondern eine Gemeinschaftsaufgabe aller Transplantationszentren und anderen Krankenhäuser. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) stimmt die Zusammenarbeit zwischen den bundesweit etwa 1.400 Krankenhäusern und den rund 50 Transplantationszentren ab.
Weiß man, von wem das transplantierte Organ stammt bzw. wer es erhält?
Nein. Gem. § 13 TPG werden aus Datenschutzgründen die personenbezogenen Daten des Organspenders durch Bildung einer Kenn-Nummer für jedes Spenderorgan verschlüsselt.
Zuletzt geändert am: 25.10.2004