Rechtsinformationen
Geltendmachung von Behandlungsfehlern
Die Position des Patienten bei der Geltendmachung von Behandlungsfehlern (Reform des Schadensersatzrechts, aktuelle Rechtsprechung)
Patienten, die den Eindruck haben, dass ihr betreuender Arzt oder ihre Ärztin falsch behandelt haben, sollten die verschiedenen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens genau abwägen. Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers sollte niemals leichtfertig erhoben werden.
Grundsätzlich müssen die Patienten nachweisen können, dass einem Arzt ein Fehler unterlaufen und ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Verliert ein Patient den gegen seinen Arzt angestrengten Prozess, muss er auch die Kosten für dessen Anwalt und eventuelle angefallene Sachverständigengebühren bezahlen. Auch die Dauer eines Gerichtsverfahrens kann belastend sein, so dass es oft sicherlich ratsam ist , zunächst eine außergerichtliche Klärung (Gespräch mit dem Arzt) anzustreben.
Deshalb sollt zunächst immer geprüft werden, ob vor einer Zivilklage oder gar einer Strafanzeige eine außergerichtliche Klärung zu finden ist.
Ist unklar, ob dem Arzt oder der Ärztin ein Fehler unterlaufen ist, besteht die Möglichkeit, eine Gutachter- und Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtstreitigkeiten einzuschalten, die dann durch einen neutralen Sachverständigen den Fall beurteilt. Information über Schlichtungsstellen gibt es bei den zuständigen Ärztekammern.
Wird ein Behandlungsfehler festgestellt, umfassen die Schadensersatzansprüche alle entstandenen materiellen Schäden sowie darüber hinaus auch ein angemessenes Schmerzensgeld.
Eine Änderung des Schadenshaftungsrechts erleichtert seit dem 1.8.2002 Betroffenen in bestimmten Fällen die Durchsetzung ihrer Ansprüche durch die Umkehr der Beweislast bei Arzneimittelschäden.
Seither können Schmerzensgeldansprüche auch auf die Verletzungen des Behandlungsvertrages gestützt werden. Es wird dringend empfohlen, in jedem Fall einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Vertretung der Patienten-Interessen zu beauftragen.
Die Information ist in drei Abschnitte gegliedert
Diese Rechtsinformation wurde im März 2004 veröffentlicht.
Zuletzt geändert am: 21.10.2004