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Anspruch auf Arneimettleversorgung

Arzneimittelversorgung als Sachleistungsanspruch

Der Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln ist ein so genannter Sachleistungsanspruch

§§ 31 und 34 des Fünften Sozialgesetzbuchs regeln die Arzneimittelversorgung der gesetzlich Versicherten. Als Bestandteil der Krankenbehandlung erbringt die Krankenkasse ihre Verpflichtung den Versicherten gegenüber grundsätzlich als sogenannte Sachleistung. Das heißt: Damit der Versicherte seinen Anspruch auf Krankenbehandlung mit einem Arzneimittel überhaupt durchsetzen kann, muss ihm zunächst ein Vertragsarzt ein bestimmtes, medizinisch notwendiges Arzneimittel verordnen. Das verordnete Arzneimittel muss noch Bestandteil der gesetzlichen Leistungspflicht sein. Gegen Vorlage dieses Rezeptes erhält der Versicherte dann das Arzneimittel aus der Apotheke seiner Wahl - ggf. nach Zuzahlung eines Zuschlags in Höhe von mind. 5 EUR bis max. 10 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels; dies betrifft alle gesetzlich Versicherten ab dem 18. Lebensjahr. Kinder sind von der Zuzahlung generell ausgenommen, Sonderreglungen gibt es für chronisch kranke Patienten.

Verordnungen über ein Privatrezept

Der Arzt kann weiterhin dem Patienten alle übrigen, von der gesetzlichen Leistungspflicht ausgeschlossenen Arzneimittel auf Privatrezept verordnen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Verordnung auf Privatrezept verlangt und der Arzt ihn darauf hingewiesen hat, dass er als Patient die Kosten der Verordnung selbst zu tragen hat.
Zuletzt geändert am: 18.05.2005
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