Arzneimittelversorgung
Ausschluss unwirtschaftlicher Arzneimittel: Negativliste
Neben den im Fünften Sozialgesetzbuch festgelegten Arzneimittelausschlüssen hat das Bundesgesundheitsministerium per Rechtsverordnung weitere Arzneimittel aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen Die als Negativliste bekannte Rechtsverordnung bewertet Arzneimittel als unwirtschaftlich, die entweder
- für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten (z.B. Hypnotika)
oder
- die mehr als drei arzneilich wirksame Bestandteile enthalten, weil die kumulativen und wechselseitigen positiven und negativen Wirkungen nicht mehr mit ausreichender Sicherheit beurteilbar sind
oder
- deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, wobei dies nur solche Arzneimittel betrifft, die einen der in Anlage 2 genannten arzneilich wirksamen Bestandteil (z.B. Johanniskraut als Badezusatz oder Bad) enthalten.
Diese Verordnungsausschlüsse gelten auch für Kinder und Jugendliche! Die Negativliste ist auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter http://cms.g-ba.de/cms/front_content.php?idcatart=216&lang=1&client=1 abrufbar.
Zuletzt geändert am: 25.01.2005