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Arzneimittelversorgung

Arzneimittelversorgung aus dem Ausland

Besteht Anspruch auf Arzneimittelversorgung aus dem Ausland?

Der gesetzlich Versicherte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln, die nicht in Deutschland oder EU-weit über die Europäische Arzneimittelagentur (EMEA) zugelassen sind. Es besteht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Arzneimittel nach Deutschland auf eigene Kosten zu importieren:
  • das Arzneimittel muss in dem Staat in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem es nach Deutschland verbracht werden soll
  • es muss von einer Apotheke bestellt werden. Apotheken dürfen solche Arzneimittel nur in geringen Mengen
  • und auf besondere Bestellung einzelner Personen beziehen und
  • nur im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs abgeben sowie,
  • soweit es sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, nur auf ärztliche Verschreibung beziehen.

Wird auf diesem Weg ein Arzneimittel nach Deutschland importiert, hat die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfange der Versicherte zu übernehmen.
Zuletzt geändert am: 17.12.2004
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